Unsere Beiträge
Mitglieder zahlen einmal jährlich einen Mitgliedsbeitrag (Jahresmitgliedsbeitrag) und im Jahr des Beitritts eine zusätzliche Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 12 € (brutto). Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird die Aufnahmegebühr nur einmalig erhoben.
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist sozial gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen zusammen.
Mitgliedsbeiträge im Überblick
Beitragsklasse | Bruttoeinnahmen im Jahr | Jahresmitgliedsbeitrag (brutto) |
---|---|---|
1 | bis 12.000 € | 45 € |
2 | 12.001 € bis 20.000 € | 80 € |
3 | 20.001 € bis 30.000 € | 110 € |
4 | 30.001 € bis 40.000 € | 140 € |
5 | 40.001 € bis 50.000 € | 170 € |
6 | 50.001 € bis 60.000 € | 195 € |
7 | 60.001 € bis 70.000 € | 220 € |
8 | 70.001 € bis 80.000 € | 245 € |
9 | 80.001 € bis 90.000 € | 270 € |
10 | 90.001 € bis 100.000 € | 295 € |
11 | 100.001 € bis 140.000 € | 350 € |
12 | 140.001 € bis 180.000 € | 370 € |
13 | ab 180.001 € | 410 € |
Zur Bemessungsgrundlage gehören Einnahmen aus:
- Nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG (z. B. Bruttoarbeitslöhne, Versorgungsbezüge),
- sonstigen Einkünften, § 22 EStG (z. B. Renten, private Veräußerungsgeschäfte),
- Lohnersatzleistungen und anderen steuerfreien Einnahmen, die einem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld- oder Elterngeldleistungen),
- steuerfreien Bezügen (z. B. Arbeitgebererstattungen, Ehrenamt, Übungsleiter),
- pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
- steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen,
- Kindergeld von volljährigen Kindern,
- Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
- Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- aus einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z. B. bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücks- und Erbengemeinschaften).
Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die unter 1. bis 10. genannten Einnahmen zusammengerechnet. Bei einer Änderung der derzeit geltenden Umsatzsteuer von 19 % ändern sich die vorstehenden Gesamtbeiträge entsprechend. Vom Mitgliedsbeitrag sind sämtliche Leistungen umfasst. Die Erstattung von Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren bleibt auf Rechnungsnachweis vorbehalten.
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