Unsere Beiträge

Mitglieder zahlen einmal jährlich einen Mitgliedsbeitrag (Jahresmitgliedsbeitrag) und im Jahr des Beitritts eine zusätzliche Aufnahmegebühr zu entrichten.

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 12 € (brutto). Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird die Aufnahmegebühr nur einmalig erhoben.

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist sozial gestaffelt. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen zusammen.

Mitgliedsbeiträge im Überblick

Beitragsklasse Bruttoeinnahmen im Jahr Jahresmitgliedsbeitrag (brutto)
1 bis 12.000 € 45 €
2 12.001 € bis 20.000 € 80 €
3 20.001 € bis 30.000 € 110 €
4 30.001 € bis 40.000 € 140 €
5 40.001 € bis 50.000 € 170 €
6 50.001 € bis 60.000 € 195 €
7 60.001 € bis 70.000 € 220 €
8 70.001 € bis 80.000 € 245 €
9 80.001 € bis 90.000 € 270 €
10 90.001 € bis 100.000 € 295 €
11 100.001 € bis 140.000 € 350 €
12 140.001 € bis 180.000 € 370 €
13 ab 180.001 € 410 €

Zur Bemessungsgrundlage gehören Einnahmen aus:

  • Nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG (z. B. Bruttoarbeitslöhne, Versorgungsbezüge),
  • sonstigen Einkünften, § 22 EStG (z. B. Renten, private Veräußerungsgeschäfte),
  • Lohnersatzleistungen und anderen steuerfreien Einnahmen, die einem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld- oder Elterngeldleistungen),
  • steuerfreien Bezügen (z. B. Arbeitgebererstattungen, Ehrenamt, Übungsleiter),
  • pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
  • steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen,
  • Kindergeld von volljährigen Kindern,
  • Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
  • Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • aus einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z. B. bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücks- und Erbengemeinschaften).

 

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die unter 1. bis 10. genannten Einnahmen zusammengerechnet. Bei einer Änderung der derzeit geltenden Umsatzsteuer von 19 % ändern sich die vorstehenden Gesamtbeiträge entsprechend. Vom Mitgliedsbeitrag sind sämtliche Leistungen umfasst. Die Erstattung von Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren bleibt auf Rechnungsnachweis vorbehalten.

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