§ 1 — Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfe in den Höfen Lohnsteuerhilfeverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz- e.V.-. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und damit im Bezirk des Finanzamts für Körperschaften I Bredtschneiderstr. 5, 14057 Berlin. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Finanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 — Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie bei den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren für seine Mitglieder. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 — Mitglieder

Mitglied kann jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 — Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 — Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich (ordentlicher Austritt). Für den Fall einer Beitrags- erhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts 3 Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrags (Hinweis auf § 7 Abs. 3 der Satzung), per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch allen bekleideten Ämtern innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gem. der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 — Mitgliedsbeitrag

1. Es wird ein einheitlicher Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft.

2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31.01. eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll. Mit dem Beitritt erkennen die Mitglieder die Satzung an.

4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8 — Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 — Organe des Vereins

Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfe in den Höfen Lohnsteuerhilfeverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz- e.V.-. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und damit im Bezirk des Finanzamts für Körperschaften I Bredtschneiderstr. 5, 14057 Berlin. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Finanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 10 — Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder per Email mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunkts zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse oder Email gerichtet ist.

Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen, an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitglieder- versammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden — unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) — mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.

9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:

a.) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b.) Genehmigung der Beitragsordnung,

c.) Genehmigung des Haushaltsplanes,

d.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,

e.) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,

f.) Entlastung des Vorstands,

g.) Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt,

h.) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 — Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern

Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder jeweils allein vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gern. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.

Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen. Die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer der Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstands Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a.) Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins.
b.) Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt.
c.) Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung.
d.) Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung.
e.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
f.) Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

§12 — Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 13 — Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Auf– sichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übere– instimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a.) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b.) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung
der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStl-IV § 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 — Beratung der Mitglieder

Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die inder Beratungsstelle tätigen Personen aus.

Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG ) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.

Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 — Haftungsausschluss, Haftungsversicherung

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist die Oberfinanzdirektion.
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 16 — Auflösung des Vereins, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens, die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
Bei der Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach einer durchgeführten Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 — Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Berlin.

§ 18 — Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

Beratungsstelle Tempelhof

Manfred-von-Richthofen-Straße 15 12101 Berlin
[email protected]
030 76 23 55 41

Öffnungszeiten:
Mo-Do: 09:00-17:30 Uhr
Fr: 09:00-13:00 Uhr

Beratungsstelle Friedrichshain

Mühsamstraße 43
10249 Berlin
[email protected]
030 23 906195

Öffnungszeiten:
Di-Do: 09:00-17:00 Uhr
(und nach Vereinbarung)