Wer darf von uns beraten werden?
Das Kleingedruckte: Unsere gesetzlichen Anforderungen
Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir strengen gesetzlichen Vorgaben. Wir dürfen keine Beratung anbieten, wenn Sie Gewinneinkünfte erzielen. Dazu zählen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem Gewerbebetrieb. Auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen schließen eine Beratung aus. Eine Ausnahme bilden jedoch nebenberufliche Gewinneinkünfte, die innerhalb der Freibetragsgrenzen der Übungsleiterpauschale (3.000,– €) und/oder der Ehrenamtspauschale (840,- €) liegen. Diese Einkünfte hindern uns nicht daran, Sie zu beraten.
Beratungsbefugnis - Mache den Test
Wir haben den „Beratungsbefugnis-Test“ für Sie auf eine einfache Formel reduziert:
Sie sind:
- Arbeitnehmer
- Angestellter
- Beamter
- Rentner oder Pensionär
- Student
… und erzielen vielleicht zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften von nicht mehr als 18.000 € (Verheiratete: 36.000 €) ? Dann rufen Sie uns an und vereinbaren einen ersten Gesprächstermin.
Detaillierte Beratungsbefugnis
Lohnsteuerhilfevereine dürfen beraten, wenn:
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
- sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (z. B. vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (z. B. Riesterverträge) vorliegen.
Einschränkungen:
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d. h. von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden. Dies gilt auch bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Ausnahmen bestehen, wenn diese Einkünfte nach § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe steuerfrei sind. Dies betrifft beispielsweise die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.
Weitere Einkünfte
Bei folgenden Einkünften besteht eine Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, sofern die Einnahmen insgesamt nicht mehr als 18.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 36.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Sonstige Einkünfte, beispielsweise aus gelegentlicher Vermittlung
- Private Veräußerungsgeschäfte
Besonderheit bei Kapitalvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze unberücksichtigt, wenn sie aufgrund der Abgeltungsteuer nicht in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden.
Umfang der Beratungsbefugnis
Gemäß § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind Lohnsteuerhilfevereine zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese:
- Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen erzielen
- Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen (Ausnahmen bestehen bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG)
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 Euro (36.000 Euro bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigen
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei:
- Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
- Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
- Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a EStG
- Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, z. B. die Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG
Besonderheit: Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden (§ 4 Nr. 11 Satz 4 StBerG).
Beratungsstelle Tempelhof
Manfred-von-Richthofen-Straße 15 12101 Berlin
[email protected]
030 76 23 55 41
Öffnungszeiten:
Mo-Do: 09:00-17:30 Uhr
Fr: 09:00-13:00 Uhr
Beratungsstelle Friedrichshain
Mühsamstraße 43
10249 Berlin
[email protected]
030 23 906195
Öffnungszeiten:
Di-Do: 09:00-17:00 Uhr
(und nach Vereinbarung)